Katastervermessungen

Katastervermessungen sind Vermessungen, die der Fortführung des Liegenschaftskatasters dienen und dürfen nur von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren durchgeführt werden. Im folgenden sollen unsere Leistungen im Bereich der Katastervermessungen näher erläutert werden.


Wenn Sie eine Katastervermessung beauftragen möchten, benötigen Sie einen Antrag. Hierzu beraten wir Sie gerne und erstellen für Sie eine kostenfreie Kostenschätzung.

Zerlegung von Flurstücken (Grenzfeststellung)

Wollen Sie aus einem vorhandenen Grundstück ein Baugrundstück abteilen oder einen Teil eines Grundstücks verkaufen oder veräußern, setzt dies für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch eine Teilungsvermessung voraus. Dabei wird für das Teilstück, welches verkauft werden soll, ein neues Flurstück gebildet. Der Bildung der neuen Flurstücke muss üblicherweise eine Grenzwiederherstellung vorangehen.

Die Festlegung der neuen Grenzen erfolgt entsprechend den planerischen und vertraglichen Vorgaben in Abstimmung mit dem jeweiligen Auftraggeber. 


Die neu entstandenen Grenzpunkte werden in der Örtlichkeit mit Grenzmarken abgemarkt und bei einem Grenztermin dem Eigentümer und auch allen weiteren Beteiligten, wie Grenznachbarn, angezeigt.

Das Ergebnis der Teilung ist ein Veränderungsnachweis, der von uns mit weiteren Vermessungsschriften beim zuständigen Vermessungsamt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht wird. Nach der Übernahme und der Eintragung des Veränderungsnachweises im Grundbuch, erlangen die neuen Eigentumsverhältnisse ihre Gültigkeit.

Wir beraten Sie gern bei der Festlegung des neuen Grenzverlaufs hinsichtlich der zu beachtenden bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Bestimmungen.

Grenzwiederherstellung

Ist der Verlauf Ihrer Flurstücksgrenze unklar bzw. wollen Sie die Lagerichtigkeit dieser überprüfen, benötigen Sie eine Grenzwiederherstellung, d.h. die in der Örtlichkeit vorgefundenen Grenzmarken werden auf Ihre Richtigkeit mit dem Katasternachweis überprüft. Hierzu werden historische Katasterunterlagen ausgewertet und Grenzpunkte in der Örtlichkeit gesucht.

Zwecks Vorweisung der wiederhergestellten Flurstücksgrenzen findet vor Ort ein Grenztermin statt, zu dem neben dem Eigentümer auch alle weiteren Beteiligten, wie Grenznachbarn, geladen werden. Sind Grenzsteine nicht mehr vorhanden, so werden diese neu abgemarkt.

Gebäudeaufnahme

Das Sächsische Vermessungs- und Katastergesetz (§6(3) SächsVermKatG) fordert vom Bauherrn die amtliche Einmessung eines neu errichteten bzw. in seinem Grundriss veränderten Gebäudes.

Sie dient dazu, dass Katasterkartenwerk fortzuführen sowie der Sicherung des Eigentums und der Wahrung von Rechten an Grundstücken und Gebäuden.

Katastervermessung an langgestreckter Anlagen / Schlussvermessung

Katastervermessungen an langgestreckter Anlagen dienen zur Bestimmung von Flurstücksgrenzen aus Anlass des Neubaus oder von Veränderung (einschließlich Ausbau) an Straßen, Bahnlinien, Gewässern oder Dämmen mit einer beantragten Streckenlänge von mehr als 100m. Zu langgestreckten Anlagen gehören sämtliche mit der Anlage im Zusammenhang stehende Einrichtungen, wie z.B Einmündungen, Unterführungen und Brücken.

Die Durchfühung der Vermessung erfolgt üblicherweise in zwei zeitlichen Teilschritten. Zunächst werden vor der Bauausführung vorhandene Grenzpunkte in der Örtlichkeit auf der Grundlage historische Katasterunterlagen gesichert (Grenzwiederherstellung). Nach Abschluss der Baumaßnahmen werden anschließend neue Flurstücke gebildet um die neuen Besitzstände eigentumsrechtlich zu sichern.

Katastervermessung in Bodenordungsverfahren

     

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